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   VG Frankfurt/Oder, 15.09.2020 - 3 K 94/20   

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VG Frankfurt/Oder, 15.09.2020 - 3 K 94/20 (https://dejure.org/2020,29375)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 15.09.2020 - 3 K 94/20 (https://dejure.org/2020,29375)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 15. September 2020 - 3 K 94/20 (https://dejure.org/2020,29375)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 10.18

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 15.09.2020 - 3 K 94/20
    Einkommensschwache Personen, die Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht tun, unterfallen - auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - nicht der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV (Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 4 LA 286/19 -, juris Rn. 6 und 7 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. August 2020 - OVG 11 M 17.19 -, Seite 5 des Beschlussabdrucks).

    Dies gilt auch, wenn man die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 14. Juni 2020 zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - berücksichtigt.

    Danach ist zwar richtig, dass auch der Schutz des Existenzminimums die Annahme eines besonderen Härtefalls bei solchen Beitragsschuldnern rechtfertigen kann, die nach Abzug der Wohnkosten lediglich ein mit dem Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt vergleichbares Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegens der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019, a.a.O., juris Rn. 23, 26, 29).

    Dieses beruht auf dem Grundprinzip, nur demjenigen einen Anspruch auf Befreiung zuzugestehen, dessen Bedürftigkeit am Maßstab der bundesgesetzlichen Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wird (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, juris Rn. 21).

  • OVG Niedersachsen, 21.01.2020 - 4 LA 286/19

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; Beitragspflicht; Beitragsschuldner;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 15.09.2020 - 3 K 94/20
    Einkommensschwache Personen, die Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht tun, unterfallen - auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - nicht der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV (Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 4 LA 286/19 -, juris Rn. 6 und 7 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. August 2020 - OVG 11 M 17.19 -, Seite 5 des Beschlussabdrucks).

    Denn einkommensschwache Personen, die Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht tun, unterfallen - nach wie vor - nicht der Härtefallregelung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 4 LA 286/19 -, juris Rn. 6 und 7 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. August 2020 - OVG 11 M 17.19 -, Seite 5 des Beschlussabdrucks).

  • VG Saarlouis, 10.09.2021 - 3 L 986/21

    Syrien: Dublin Griechenland: Keine systemischen Mängel bei jungem Mann,

    2 6 2 A 353/19 2 7 Soweit sich -ohne nähere Begründungdas OVG Rheinland-Pfalz in der vom Antragsteller angeführten späteren Entscheidung gegen eine Berücksichtigung solcher Umstände ausspricht (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.03.2021, 7 B 10450/21, juris) und hierbei auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 21.01.2021, 11 A 2982/20.A, juris, verweist, ist dem die Kam­ mer in ihrer nachfolgenden Rechtsprechung nicht gefolgt, zumal in letztgenannter Entscheidung der Verweis des Klägers durch das zuvor mit seiner Klage befasste VG Düsseldorf (Urteil vom 21.09.2020 -29 K 2705/18.A-, juris) auf einen als möglich bezeichneten Rückgriff auf informelle Netzwerke "- etwa unter syrischen Landsleuten-", mithin nach dem OVG Nordrhein-Westfalen auf ""syrische Landsleute", die den Kläger nicht kennen" als nicht ausreichend bezeichnet wird -so lag im Übrigen der am 15.11.2019 Fall des Antragstellers nicht- 2 8 vgl. nur Kammerurteil vom 20.09.2019 -3 K 1222/18-; zuletzt Urteile vom 26.03.2021 -3 K 836/20-, und vom 23.04.2021 -3 K 857/20 2 9 vgl. zuletzt die Urteile vom 23.04.2021, 3 K 992/20, vom 11.06.2021, 3 K 1161/19, und vom 06.08.2021, 3 K 94/20 3 0 vgl. über das in Fn 19 und 26 näher bezeichnete Verfahren des Antragstellers hinaus bspw. Beschluss vom 23.03.2020, 2 A 357/19, juris 3 1 Beschluss vom 06.08.2021, 2 A 382/20, vorgehend Urteil der Kammer vom 13.11.2020, 3 K 630/19 3 2 Etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 - , juris 3 3 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.9.2020 - 2 A 74/20 - , juris Seite 6/8 34 Gerichtshofs, die das Verwaltungsgericht ausführlich dargestellt hat, die Beurteilung, ob die im Falle einer Rückkehr drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individu eller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen 35 abhängig ist.
  • VG Saarlouis, 11.03.2022 - 3 K 547/21

    Syrien: Dublin: keine menschenunwürdigen Verhältnisse für nicht vulnerable,

    5 vgl. nur Kammerurteil vom 20.09.2019 -3 K 1222/18-; zuletzt Urteile vom 26.03.2021 -3 K 836/20-, vom 23.04.2021 -3 K 857/20-, vom 11.06.2021 -3 K 1161/19-, vom 06.08.2021 -3 K 94/20- und Beschluss vom 10.09.2021, 3 L 986/21 6 vgl. bspw. Beschluss vom 23.03.2020, 2 A 357/19, juris, und den Beschluss vom 06.08.2021, 2 A 382/20, vorgehend Urteil der Kammer vom 13.11.2020, 3 K 630/19 7 Urteil vom 07.09.2021, 1 C 3/21, juris 8 vgl. insoweit auch das jüngste Urteil des OVG des Saarlandes vom 15.02.2022, 2 A 46/21 (zum Drittstaat Italien) 9 C-238/19 Seite 3/5 10 11 des ebenso zutreffend dar wie diesbezüglich der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 VwVfG.
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